1. Der verbrauchsorientierte
Gebäudeenergieausweis
Überwiegend wohnwirtschaftlich ge-
nutzte Immobilien, die der 2. WSchVO
entsprechen (nach Baujahr 1977) bzw.
mehr als vier Wohneinheiten aufweisen,
können innerhalb des verbrauchs-
orientierten Bewertungsverfahrens den
Energieausweis erhalten. Hierfür werden
die Verbrauchsdaten der letzten drei
Abrechnungszeiträume benötigt. Dies ist
die schnellste und preiswerteste Möglich-
keit, den gesetzlichen Anforderungen
zu genügen.
Der verbrauchsorientierte Gebäude-
energieausweis ist aber kein Ersatz für
eine umfangreiche energetische
Beurteilung Ihres Hauses. Um diesen
Ausweis sinnvoll erstellen zu können, ist
eine Zentralheizung unbedingt erforder-
lich. Weist Ihr Gebäude verschiedene
Heizungssysteme auf, ist der verbrauchs-
orientierte Ausweis nicht fachgerecht zu
erstellen und eventuell sogar ungültig.
Gebäudeenergieausweis
Überwiegend wohnwirtschaftlich ge-
nutzte Immobilien, die der 2. WSchVO
entsprechen (nach Baujahr 1977) bzw.
mehr als vier Wohneinheiten aufweisen,
können innerhalb des verbrauchs-
orientierten Bewertungsverfahrens den
Energieausweis erhalten. Hierfür werden
die Verbrauchsdaten der letzten drei
Abrechnungszeiträume benötigt. Dies ist
die schnellste und preiswerteste Möglich-
keit, den gesetzlichen Anforderungen
zu genügen.
Der verbrauchsorientierte Gebäude-
energieausweis ist aber kein Ersatz für
eine umfangreiche energetische
Beurteilung Ihres Hauses. Um diesen
Ausweis sinnvoll erstellen zu können, ist
eine Zentralheizung unbedingt erforder-
lich. Weist Ihr Gebäude verschiedene
Heizungssysteme auf, ist der verbrauchs-
orientierte Ausweis nicht fachgerecht zu
erstellen und eventuell sogar ungültig.
2. Der bedarfsorientierte
Gebäudeenergieausweis
Laut Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) ist bei Errichtung, Änderung oder
Erweiterung von Gebäuden grundsätz-
lich ein Energiebedarfsausweis auszu-
stellen. Dieser bedarfsorientierte
Energieausweis wird für alle überwieg-
end wohnwirtschaftlich genutzten
Gebäude mit maximal vier Wohnein-
heiten erstellt, die vor dem 1.11.1977
errichtet wurden und somit nicht der
2. WSchVO entsprechen.
Innerhalb dieses Berechnungs-
verfahrens wird die Gebäudehülle und
die Anlagentechnik im Rahmen einer
umfangreichen bauphysikalischen
Analyse bewertet. Neben Ihren
Verbrauchsabrechnungen und den
Angaben aus dem Schornsteinfeger-
protokoll werden die Qualitäten und
Abmessungen von Fenstern, Wänden,
Decken usw. sowie der aktuelle
Zustand der Heizungsanlage und
Wärmeverteilung aufgenommen.
Gebäudeenergieausweis
Laut Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) ist bei Errichtung, Änderung oder
Erweiterung von Gebäuden grundsätz-
lich ein Energiebedarfsausweis auszu-
stellen. Dieser bedarfsorientierte
Energieausweis wird für alle überwieg-
end wohnwirtschaftlich genutzten
Gebäude mit maximal vier Wohnein-
heiten erstellt, die vor dem 1.11.1977
errichtet wurden und somit nicht der
2. WSchVO entsprechen.
Innerhalb dieses Berechnungs-
verfahrens wird die Gebäudehülle und
die Anlagentechnik im Rahmen einer
umfangreichen bauphysikalischen
Analyse bewertet. Neben Ihren
Verbrauchsabrechnungen und den
Angaben aus dem Schornsteinfeger-
protokoll werden die Qualitäten und
Abmessungen von Fenstern, Wänden,
Decken usw. sowie der aktuelle
Zustand der Heizungsanlage und
Wärmeverteilung aufgenommen.
Mit Hilfe einer speziellen Berechnungs-
software stellen wir Ihnen danach Ihren
Energieausweis aus. Der Gesetzgeber
sieht vor, dass mindestens zwei sinnvolle
und wirtschaftlich tragbare Modernisie-
rungsmaßnahmen erarbeitet werden.
Diese werden auf Seite 5 des Ausweises
dargestellt. Lediglich bei Neubauten , bei
denen preiswerte Maßnahmen nicht
durchführbar sind, entfällt diese Angabe.
Ohne diese Seite ist der Ausweis formal
ungültig.
Bei Nichtwohngebäuden geht neben der
Analyse der Gebäudehülle und der
Heizungsanlage auch die Effizienz von
Lüftungsanlagen bzw. raumlufttechni-
schen Anlagen und der Beleuchtung in
die Berechnung ein, die wir auf Grund-
lage der DIN V-18599 erstellen.

