Energieausweis

Der verbrauchs- und bedarfsorientierte Gebäudeenergieausweis

Wichtige Informationen zur Ausstellung eines Energieausweises

Was ist der Unterschied zwischen einem verbrauchsorientierten und einem bedarfsorientierten Energieausweis? Und welche Verordnungen und gesetzliche Bestimmungen gilt es hierbei zu beachten?

Den meisten Immobilienbesitzern und Mietern liegen keine oder unzureichende Informationen über den energetischen Standard ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses vor. Diese Informationen sind jedoch wichtig, um die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit (energie-) wirtschaftliche Transparenz zu erzielen.

Aus diesem Grunde sind mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Oktober 2007 Energieausweise zu führen, die vom Gebäudeeigentümer immer dann vorgelegt werden müssen, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet oder verleast wird.

Energieausweis nur vom Fachmann

Grundsätzlich ist der Energieausweis 10 Jahre lang gültig, muss aber nach erfolgten Modernisierungsmaßnahmen erneuert werden. Einen Energieausweis können nur speziell ausgebildete Baufachleute und staatliche anerkannte Sachverständige ausstellen. Als sachverständige Gutachter und Gebäudeenergieberater sind wir anerkannte Aussteller von Energieausweisen laut EnEV bzw. DIN 18599 und von der dena (Deutsche Energie-Agentur) akkreditiert, so dass wir auf Wunsch den Enegieausweis auch mit dena-Gütesiegel erstellen.

Erkundigen Sie sich nach dem für Sie in Frage kommenden Energieausweis!

Mit einem sogenannten „Bandtacho-Label“ (siehe Grafiken unten, Quelle: EnergieAgentur.NRW) wird das von uns analysierte Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Wir erstellen zurzeit zwei Arten von Gebäudeenergieausweisen:

1. Der verbrauchsorientierte Energieausweis

Überwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien, die der 2. WSchVO entsprechen (nach Baujahr 1977) bzw. mehr als vier Wohneinheiten aufweisen, können innerhalb des verbrauchsorientierten Bewertungsverfahrens den Energieausweis erhalten. Hierfür werden die Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungszeiträume benötigt. Dies ist die schnellste und preiswerteste Möglichkeit, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Der verbrauchsorientierte Gebäudeenergieausweis ist aber kein Ersatz für eine umfangreiche energetische Beurteilung Ihres Hauses. Um diesen Ausweis sinnvoll erstellen zu können, ist eine Zentralheizung unbedingt erforderlich. Weist Ihr Gebäude verschiedene Heizungssysteme auf, ist der verbrauchsorientierte Ausweis nicht fachgerecht zu erstellen und eventuell sogar ungültig.

2. Der bedarfsorientierte Energieausweis

Laut Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ist bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Dieser bedarfsorientierte Energieausweis wird für alle überwiegend wohnwirtschaftlich genutzten Gebäude mit maximal vier Wohneinheiten erstellt, die vor dem 1.11.1977 errichtet wurden und somit nicht der 2. WSchVO entsprechen.

Innerhalb dieses Berechnungsverfahrens wird die Gebäudehülle und die Anlagentechnik im Rahmen einer umfangreichen bauphysikalischen Analyse bewertet. Neben Ihren Verbrauchsabrechnungen und den Angaben aus dem Schornsteinfegerprotokoll werden die Qualitäten und Abmessungen von Fenstern, Wänden, Decken usw. sowie der aktuelle Zustand der Heizungsanlage und Wärmeverteilung aufgenommen.

Mit Hilfe einer speziellen Berechnungssoftware stellen wir Ihnen danach Ihren Energieausweis aus. Der Gesetzgeber sieht vor, dass mindestens zwei sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Modernisierungsmaßnahmen erarbeitet werden. Diese werden auf Seite 5 des Ausweises dargestellt. Lediglich bei Neubauten , bei denen preiswerte Maßnahmen nicht durchführbar sind, entfällt diese Angabe. Ohne diese Seite ist der Ausweis formal ungültig.

Energieausweis bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Analyse der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Lüftungsanlagen bzw. raumlufttechnischen Anlagen und der Beleuchtung in die Berechnung ein, die wir auf Grundlage der DIN V-18599 erstellen.

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