Ab dem 01. Mai 2014 tritt die erste Stufe der Novelle zur EnEV 2014 in Kraft. Die zweite Stufe wird zum 08. Juli 2015 gültig. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 im Überblick:
Heizungsanlagen: Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 01. Oktober 1978 aufgestellt wurden, ab 2015 nicht mehr betreiben. Dies gilt nun auch für Heizungen, die vor dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden. Brennwertgeräte oder NT-Kessel ausgenommen.
Modernisierung: Decken zu unbeheizten Dachräumen,die nicht den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis zum 31.12.2015 so gedämmt sein,dass der U-Wert von 0,24 eingehalten wird.
Energieausweise: Die Ausweispflicht für Immobilien wurde weiter spezifiziert. Im Falle des Verkaufs, der Vermietung
oder der Bestellung eines grundstücksgleichen Rechts (z.B. Erbbaurecht) ist dem Interessenten der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung zur Einsicht vorzulegen. Der Ausweis muss dem Mieter/Käufer nach Unterzeichnung des Kauf- oder Mietvertrages ausgehändigt werden. An Gebäuden, die einen hohen Besucherstrom aufweisen, der auf einer behördlichen Nutzung beruht, und mehr als 500 qm Fläche aufweisen, müssen den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle aushängen. Ab dem 08.Juli 2015 gilt dies auch für Gebäude mit einer Fläche ab 250 qm.
Neu aufgenommen wurden auch gewerblich genutzte Liegenschaften mit hohem Besucherstrom, also Kaufhäuser, Baumärkte etc. mit einer Fläche ab 500 qm. Auch an diesen Gebäuden muss ab dem 01. Mai 2014 der Energieausweis ausgehangen werden.
Eine ganz wesentliche Änderung der EnEV betrifft gewerbliche Immobilienanzeigen. Ab dem 01.05.2014 sind die Angaben des Energieausweises wie folgt darzustellen:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Wert des End-Energiebedarfs- oder des End-Energieverbrauchs in kWh/qma.
Mit Hilfe dieses Wertes und der Fläche lassen sich die Energiekosten überschlägig ermitteln. - Angabe des Energieträgers, z.B. Heizöl, Gas, Strom oder Wärmepumpe
- Bei Wohngebäuden ist das Baujahr des Gebäudes anzugeben.
(Dies ist nicht das Jahr der Fertigstellung, sondern das Jahr des Bauantrages)
Neu ist die Angabe der Energieeffizienz klasse ähnlich wie bei Elektrogeräten, als A, B, C bis H als schlechteste Klasse. Energieasuweise, die vor dem 01. Oktober 2007 erstellt wurden, verlieren z.T. Ende 2014 ihre Gültigkeit und sind neu zu erstellen.